Hat man keinen (notariellen) Ehevertrag geschlossen, so lebt man als Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zwar bleiben die Vermögen der Eheleute grundsätzlich auch nach der Heirat erst einmal getrennt, es entsteht also nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute. Wird die Ehe jedoch geschieden, so hat nach dem Gesetz ein sogenannter Zugewinnausgleich zu erfolgen:
Zugewinnausgleich bedeutet, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen der Eheleute miteinander abgeglichen wird. Derjenige, der mehr Zugewinn am Ende der Ehe erwirtschaftet hat, hat die Hälfte des Mehrerwerbs an den anderen Ehegatten zu zahlen.
Beispiel:
Ehegatte A:
Anfangsvermögen 100.000 EUR
Endvermögen 400.000 EUR
Zugewinn = 300.000 EUR
Ehegatte B:
Anfangsvermögen 0 EUR
Endvermögen 200.000 EUR
Zugewinn = 200.000 EUR
Zugewinn A (300 k) – Zugewinn B (200 k) = 100.000 EUR
Ehegatte A hat 100.000 EUR mehr Zugewinn erzielt als Ehegatte B, sodass er davon die Hälfte, also 50.000 EUR an Ehegatte B zu zahlen hat.
Hintergrund der Regelung: Der Gesetzgeber hatte ursprünglich vor allen Dingen die Alleinverdienerehe vor Augen, in der nur einer der Erwerbsarbeit nachgeht und der andere sich um Hausarbeit und Kindererziehung kümmert. Für diesen Fall sollte der Ehepartner, der keiner Erwerbsarbeit nachgeht, abgesichert sein und einen Ausgleich für seinen Erwerbsverzicht erhalten.
Diese Regelung passt jedoch nicht zwingend zu jeder Partnerschaft. Gerade auch in Ehen, in denen der eine oder gar beide ein Unternehmen führen, kann diese Regelung im Falle der Scheidung ungewollte Konsequenzen nach sich ziehen.
Vor allem UnternehmerInnen sollten sich mit dieser Thematik einmal näher auseinandersetzen. Denn nicht nur der Wertzuwachs von Immobilien oder Wertpapieren, sondern auch der gestiegene Wert eines Unternehmens oder Anteils an einem Unternehmen fällt grundsätzlich in einen möglicherweise auszugleichenden Zugewinn. War am Anfang der Ehe das Unternehmen eines Ehegatten nur 10.000 EUR wert und hat es am Ende einen Wert von 100.000 EUR, so fällt die Wertsteigerung in den Zugewinn. Dies kann UnternehmerInnen im Falle der Scheidung in ernste Liquiditätsschwierigkeiten bringen.
Der Abschluss eines Ehevertrages kann daher insbesondere für UnternehmerInnen Sinn machen, um das Unternehmen zu schützen (möglich wäre bspw. die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft im Rahmen eines (notariellen) Ehevertrages, wonach einzelne Vermögensgegenstände bspw. das Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinns ausgeklammert werden).