Nach dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder zu Schlusserben, sie werden Erben des Letztversterbenden.
Damit bleiben aber die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder iHv 400.000 EUR nach dem Erstversterbenden in der Regel ungenutzt.
Bei größeren Nachlässen kann es daher Sinn machen, dass die Kinder nach dem Tod des erstverstorbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen. Damit können die eigentlich ungenutzten Freibeträge doch noch – wenn auch meist nur zum Teil – ausgeschöpft werden.
Besser wäre es aber schon vorab, das heißt zu Lebzeiten, eine steueroptimierte Testamentsgestaltung vorzunehmen, wonach beispielsweise den Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden Vermächtnisse (zB in Höhe ihrer erbschaftsteuerlichen Freibeträge) eingeräumt werden, sogenanntes Supervermächtnis.
Ein interessengerechtes, steueroptimiertes Testament lässt sich oftmals mit wenig Aufwand realisieren und spart regelmäßig beträchtliche Summen an Erbschaftsteuer.