Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von beiden Ehegatten gemeinsam verfasst wird und Regelungen über den Nachlass beider Ehepartner enthält.
Können wir unser gemeinschaftliches Testament widerrufen?
Ja, ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden. Dabei gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB.
Wie können wir unser gemeinschaftliches Testament widerrufen?
Es gibt mehrere Wege, ein gemeinschaftliches Testament zu widerrufen:
Neues gemeinschaftliches Testament: Ein neues gemeinschaftliches Testament kann das alte Testament aufheben. Dabei ist es egal, welcher der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und welcher der Ehegatten lediglich mit unterschreibt und damit den niedergeschriebenen Text auch als seinen letzten Willen deklariert. Wichtig ist hierbei, Ort und Datum mit anzugeben, sodass ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein neues Testament handelt, welches das alte widerruft. Der Widerruf der alten Verfügung sollte zudem klarstellend in dem neuen Testament erklärt werden.
Gemeinsame Vernichtung oder Veränderung: Das Testament kann durch gemeinsame Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde widerrufen werden. Ein Ehegatte kann die Vernichtung mit Zustimmung des anderen vornehmen. Dies sollte jedoch aus Beweisgründen dokumentiert werden.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Gemäß § 2272 BGB muss die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung von beiden Ehegatten gemeinsam erfolgen. Beide Ehegatten müssen im Zeitpunkt der Rücknahme testierfähig sein.
Was bedeutet die Aufhebung nach § 2258 BGB?
Die Aufhebung nach § 2258 BGB bedeutet, dass ein gemeinschaftliches Testament durch ein späteres gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden kann. Dies ist ein gängiger Weg, um Änderungen oder einen kompletten Widerruf vorzunehmen. Wichtig ist hierbei, Ort und Datum mit anzugeben, sodass ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein neues Testament handelt, welches das alte widerruft. Der Widerruf der alten Verfügung sollte zudem klarstellend in dem neuen Testament erklärt werden.
Kann das Testament auch einseitig, das heißt nur durch einen Ehegatten widerrufen werden?
Grundsätzlich ja, jedoch mit folgender Einschränkung: Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, welches – wie in den allermeisten Fällen – wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten enthält, so kann ein Widerruf zu Lebzeiten nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB erfolgen, das heißt, der Widerruf muss notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, welches wechselbezügliche Verfügungen enthält, ausgeschlossen. Ein einseitiger Widerruf, bspw. durch eine abweichende testamentarische Regelung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ist eine nachträgliche Genehmigung des anderen Ehegatten für den Widerruf möglich?
Nein, die nachträgliche Genehmigung des anderen Ehegatten genügt für einen wirksamen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nicht.
Was ist, wenn das Testament in amtliche Verwahrung gegeben wurde und wir es zurücknehmen möchten?
Die Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung muss gemäß § 2272 BGB an beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Beide Ehegatten müssen im Zeitpunkt der Rücknahme testierfähig sein.
Kann auch ein vor einem Notar errichtetes Testament widerrufen werden?
Ja. Dies kann beispielsweise durch Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen, § 2256 BGB. Ein gemeinschaftliches Testament kann jedoch nur von beiden Ehegatten (gemeinsam) zurückgenommen werden, § 2272 BGB.
Können wir den Widerruf des Testaments dokumentieren?
Ja, der Widerruf sollte immer dokumentiert werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ein neues gemeinschaftliches Testament oder ein schriftliches Protokoll über die Vernichtung oder Veränderung des alten Testaments können als Nachweise dienen.
Muss der Widerruf notariell beurkundet werden?
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Widerruf notariell beurkundet wird.