Erbeklären

Welche Rechte habe ich als Miterbe einer Erbengemeinschaft?

Inhaltsverzeichnis

Verwaltung des Nachlasses 

Die Verwaltung des Nachlasses muss grundsätzlich gemeinschaftlich von den Erben vorgenommen werden. 

Man unterscheidet drei verschiedene Verwaltungsmaßnahmen:

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen:

  • dienen der Beschaffenheit eines Nachlassgegenstandes und liegen im Interesse aller Miterben 
  • bspw. Renovierung, Vermietung einer Nachlassimmobilie etc. 
  • bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Erben

Notwendige Verwaltungsmaßnahmen

  • müssen wegen ihrer Dringlichkeit sofort erledigt werden
  • bspw. notwendige Reparaturen zum Erhalt einer Immobilie
  • können von einem einzelnen Miterben allein vorgenommen werden

außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen

  • bspw. Veräußerung oder wesentliche Veränderung eines Nachlassgegenstandes oder die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind (Umbau, Abriss einer Immobilie etc.)
  • bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Miterben

Verkauf des Nachlasses

Der Verkauf von Vermögensgegenständen oder Ähnliches ist also als Miterbe nicht im Alleingang möglich. Es bedarf hierfür immer der Zustimmung sämtlicher Miterben. Lediglich notwendige und dringend auszuführende Maßnahmen können von einem Miterben alleine vorgenommen werden. 

Einzelnen Miterben steht es also nicht zu, allein über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Der einzelne Miterbe hat lediglich das Recht, seinen Erbanteil (seinen Anteil am Nachlass) zu verkaufen. An dieser Stelle besteht jedoch ein Vorkaufsrecht der anderen Miterben.

Die Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen, sowie die laufenden Kosten des Nachlasses haben die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen. Primär sind die so entstehenden Kosten und Lasten jedoch vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen.

Übernimmt ein Miterbe Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und entstehen ihm hierbei Aufwendungen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten).

Nutzung von Nachlassgegenständen

Grundsätzlich gilt, dass jeder Miterbe gleichermaßen zur Nutzung der Nachlassgegenstände berechtigt ist. Dabei darf jedoch das Recht der übrigen Miterben, die Nachlassgegenstände gleichermaßen zu benutzen, nicht beeinträchtigt werden.  

Teilungsversteigerung

Nicht selten sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gerade im Hinblick auf Grundbesitz uneins, blockieren sich gegenseitig, sodass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgen kann. Hier steht dem Miterben die Möglichkeit zu, eine Teilungsversteigerung des Nachlassgegenstandes in die Wege zu leiten. Dies sollte jedoch die letzte Möglichkeit sein, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen, da die Nachlassgegenstände oftmals zu einem geringen Preis versteigert werden und die Verkehrswerte der Objekte selten erreicht werden.