Achtung bei Schenkungen zwischen Ehegatten!
Werden gemeinsame Vermögenswerte angeschafft und werden diese aber ganz oder zu einem Großteil nur von einem Ehegatten bezahlt, so kann dies Schenkungssteuer auslösen.
Der Schenkungssteuerfreibetrag zwischen Ehegatten beträgt: 500.000 €.
Innerhalb von 10 Jahren sind daher Schenkungen, die diesen Wert übersteigen, grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig. Dies gilt
unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute leben.
Davon grds. ausgenommen: die Anschaffung des gemeinsamen Familienheims.
Ggf. Abhilfe durch sog. „Güterstandschaukel“ möglich:
Ggf. kann rückwirkend ein Erlöschen der Schenkungssteuer erreicht werden, indem vorgenommene Schenkungen auf einen möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden. Hierzu müssen die Ehegatten jedoch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (vorübergehend) beenden, bspw. durch Eintritt in den Güterstand der Gütertrennung, und können im Anschluss wieder (ggf. nach Abwarten einer Schonfrist) zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln.