Das Verfassen eines Testaments ist ein entscheidender Schritt, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers korrekt umgesetzt wird. Besonders komplex wird es, wenn es darum geht, eine pflegende Person als Erben einzusetzen. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 25. September 2023 (Az. 33 Wx 38/23) hebt hervor, warum eine klare testamentarische Regelung in solchen Fällen von entscheidender Bedeutung ist.
Fallbeispiel
Im vorliegenden Fall hatte eine kinderlose und verwitwete Frau ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie festlegte, dass die Person, die sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut, ihr gesamtes Vermögen erben solle. Konkret lautete die testamentarische Verfügung: „Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen.“ Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wurde eine bestimmte Bekannte genannt, die zu diesem Zeitpunkt die Pflege und Betreuung übernahm. Nach dem Tod der Frau beantragte die Bekannte die Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht wies den Antrag jedoch zurück, da es die Erbeinsetzung als nicht eindeutig genug ansah.
Entscheidung des OLG München
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und hielt die testamentarische Regelung für unwirksam:
Unbestimmtheit der Testamentsverfügung: Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung „pflegt und betreut“ nicht präzise genug war, um eindeutig zu bestimmen, wer als Erbe eingesetzt werden sollte. Die unklare Sprache ließ Raum für unterschiedliche Interpretationen, ob es sich um körperliche Pflege, Haushaltsaufgaben oder allgemeine Aufmerksamkeit handelte. Zudem war die Verwendung des Singulars „die Person“ problematisch, da nicht klar war, ob eine einzelne oder auch mehrere Personen als Erben in Frage kommen können.
Keine Ermessensübertragung an Dritte: Ein Testament darf die Bestimmung des Erben nicht dem Ermessen eines Dritten überlassen. Die Formulierung muss so eindeutig sein, dass jede sachkundige Person den Bedachten ohne zusätzlichen Interpretationsspielraum identifizieren kann. Im vorliegenden Fall war nicht klar, welche Person die in dem Testament genannten Anforderungen erfüllte.
Definition von „Pflege und Betreuung“: Das Gericht konnte nicht eindeutig feststellen, was die Erblasserin unter „Pflege und Betreuung“ verstand. Es war unklar, ob dies eine kontinuierliche Pflege ab Testamentserrichtung und ob Unterbrechungen in der Pflege beispielsweise zulässig wären.
Konsequenzen der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht die Notwendigkeit klarer und präziser Formulierungen im Testament. Unklare Bedingungen und vage Begriffe können dazu führen, dass die Verfügung als unwirksam betrachtet wird. Darüber hinaus darf der Erblasser die Bestimmung des Erben nicht in das Ermessen Dritter stellen.
In dem zu entscheidenden Fall des OLG München hatte dies die Konsequenz, dass der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zum Tragen kam, da die testamentarische Regelung zu vage und damit nicht auslegungsfähig war, sodass letztlich die gesetzliche Erbfolge galt.