Das Familienheim kann grundsätzlich erbschaftsteuerfrei von dem Ehegatten des Erblassers erworben werden, sofern es von dem überlebenden Ehegatten weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, das heißt nicht vermietet wird, leer steht oÄ.
Das Familienheim muss jedoch nach dem Erbfall auch weitere zehn Jahre im Eigentum des überlebenden Ehegatten bleiben. Denn wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach Erbfall durch den überlebenden Ehegatten auf einen Dritten übertragen, bspw. auf die Kinder in Form einer vorweggenommenen Erbfolge, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung (aufgrund der Familienheimeigenschaft) rückwirkend.
Dies gilt nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der überlebende Ehegatte sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält und das Familienheim faktisch weiterhin zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
(BFH, Urteil vom 11.07.2019, Az. II R 38/16).