Erbeklären

Vorsicht bei lenkender Ausschlagung

Das Instrument der lenkenden Ausschlagung wird oft genutzt, um bestimmte Personen infolge der Ausschlagung zu begünstigen und die Erbschaft an eine bestimmte Person zu lenken.

Dies kann aus erbschaftsteuerlicher Sicht von Vorteil sein, wenn beispielsweise statt des Kindes sofort das Enkelkind erbt, dem final die Erbschaft sowieso zu fallen soll.

Doch hierbei sollte man unbedingt Vorsicht walten lassen. Irrt man über die Person, die infolge der Ausschlagung in die Erbfolge treten soll, so kann die Ausschlagung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden und damit fatale Folgen haben.

Der BGH hat in einem jüngeren Beschluss vom 22.03.2023, Az. IV ZB 12/22 die bislang streitige Frage höchstrichterlich entschieden: Irrt der Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle eintretende Person, so stellt dies einen sogenannten unbeachtlichen Motivirrtum dar, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Bevor man also vorschnell eine Ausschlagung erklärt, sollte man sich über die Rechtsfolgen der Ausschlagung unbedingt bewusst sein und sich im Zweifel beraten lassen.

Zu lange sollte man sich jedoch auch nicht Zeit lassen, denn die Ausschlagungsfrist ist kurz: Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt grundsätzlich sechs Wochen. 

BGH, Beschluss  vom 22.03.2023, Az. IV ZB 12/22

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.