Erbeklären

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen

Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Doch wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Das Gesetz sieht vor, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Doch wann beginnt die Verjährung zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte zunächst davon ausgeht, selbst Erbe zu sein, da er das Testament des Erblassers für unwirksam hält, weil er glaubt, der Erblasser sei infolge Demenz testierunfähig gewesen?

Damit hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 02.03.2023 zu befassen (10 U 108/21).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seine neue Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und damit eine frühere testamentarische Verfügung, in der er seinen Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte, widerrufen. Der Sohn hielt das letzte Testament nun für unwirksam und berief sich im Rahmen eines Erbscheinverfahrens darauf, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dement war und damit testierunfähig. Im Erbscheinverfahren stellte sich jedoch heraus, dass keine Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblasser vorlagen und der Erbschein wurde sodann für die zweite Ehefrau als Alleinerbin erteilt. Der Sohn machte daraufhin (inzwischen vier Jahre nach dem Erbfall) Pflichtteilsansprüche geltend, welche die Erbin wegen Verjährung zurückwies.

Das OLG Hamm entschied draufhin, dass die vom Gesetz für den Verjährungsbeginn geforderte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen dann fehlen kann, wenn der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass ein Testament möglicherweise wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist und er davon ausging, selbst Erbe und nicht nur Pflichtteilsberechtigter zu sein. In dem zu entscheidenden Fall war der Pflichtteilsberechtigte also weiterhin im Stande seinen Pflichtteil geltend zu machen und die Erbin konnte sich nicht auf Verjährung berufen.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.