Erbeklären

Unwirksames eigenhändiges Testament mit Adressaufklebern

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 23.07.2024 (Az. 33 Wx 329/23 e) wurde erneut die strikte Einhaltung der Formvorschriften für eigenhändige Testamente gemäß § 2247 BGB betont. In dieser Entscheidung wies das Gericht die Beschwerde eines Antragstellers zurück, der aufgrund eines als Testament gewerteten Schriftstücks einen Erbschein beantragt hatte. Die Besonderheit: Das Testament war auf einem Briefumschlag verfasst und enthielt sowohl handschriftliche Elemente als auch einen Adressaufkleber und einen Pfeil als Symbol, um den Erben zu kennzeichnen.

Sachverhalt

Die kinderlose und ledige Erblasserin hinterließ nach ihrem Tod im Jahr 2022 ein Schriftstück, das auf der Vorderseite eines Fensterbriefumschlags verfasst war. Auf dem Umschlag befanden sich verschiedene handschriftliche Elemente, unter anderem die Buchstaben „kl. Test.“ (für „kleines Testament“), der Nachname der Erblasserin sowie ein Text, der sich in der Mitte des Umschlags befand: „Familie F. Liebe Grüße!!! Internet alles löschen Seelenmess! Rechter Schrank schw. Kleid Schultertuch Gab: 2‘. Rest Dir.“

In der rechten unteren Ecke des Umschlags befand sich ein Adressaufkleber mit dem Namen des Beschwerdeführers, und daneben ein Pfeil, der auf diesen Aufkleber zeigte. Oberhalb des Aufklebers war die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin zu finden. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass alle handschriftlichen Elemente sowie der Pfeil von der Erblasserin stammen würden und dass der Umschlag ihren letzten Willen darstelle, ihn zum Alleinerben zu bestimmen.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins jedoch zurück, da das Schriftstück die Anforderungen eines formwirksamen Testaments nicht erfülle. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die Begründung basierte insbesondere auf den strengen Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 Abs. 1 BGB. Demnach muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Dies dient dem Zweck, den Testierwillen des Erblassers sicherzustellen und die Echtheit des Testaments zu gewährleisten.

Verwendung eines Symbols und eines Adressaufklebers

Zentral für die Entscheidung war die Tatsache, dass auf dem Umschlag sowohl ein Adressaufkleber als auch ein Pfeil als Symbol verwendet wurden, um den Erben zu bestimmen. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei einem Pfeil nicht um eine Schrift handelt, die auf ihre Eigenhändigkeit hin überprüft werden kann. Symbole wie Pfeile sind keine schriftliche Erklärung und erfüllen daher nicht die Anforderungen eines eigenhändig verfassten Testaments. Eine Überprüfung der Echtheit des Symbols durch ein Schriftsachverständigengutachten sei nicht möglich.

Ebenso wurde der Adressaufkleber als maschinenschriftliches Element bewertet, das nicht die Form des § 2247 BGB wahrt. Da der Name des Erben nur durch den Aufkleber feststellbar war, konnte das Schriftstück nicht als eigenhändige, formwirksame Verfügung von Todes wegen angesehen werden.

Fehlende Unterschrift

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Schriftstück keine Unterschrift enthielt, die das Testament räumlich abschließt. Selbst wenn man den Schriftzug neben dem Adressaufkleber als Unterschrift der Erblasserin ansehen würde, erfülle dieser nicht die erforderlichen Formvorgaben, da er sich nicht am Ende des Textes befand. Eine Unterschrift am Ende des Dokuments ist erforderlich, um den Testierwillen abschließend zu dokumentieren und spätere Zusätze auszuschließen.

Fazit

Das OLG München hat mit dieser Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass die formalen Anforderungen des § 2247 BGB strikt einzuhalten sind. Ein Testament, das teilweise maschinenschriftlich verfasst ist oder Symbole verwendet, ist formunwirksam. Wer ein Testament errichten möchte, sollte sicherstellen, dass es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird, um die Rechtswirksamkeit zu gewährleisten.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.