Eines der wesentlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments ist die sogenannte Testierfähigkeit des Erblassers. Testierfähigkeit besteht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in der Lage ist, eine freie Entscheidung bezüglich seiner Testierung zu treffen (Einsichts- und Handlungsfähigkeit). Die Testierfähigkeit des Erblassers wird grundsätzlich vermutet.
Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so trägt derjenige die Beweislast, der sich auf
ein mögliches Erbrecht und die fehlende Testierfähigkeit des Erblassers beruft.
Maßgeblich für das Fehlen der Testierunfähigkeit ist in der Regel ein neurologisches bzw. psychiatrisches Sachverständigengutachten, für dessen Erstellung die Aussagen von Ärzten, Pflegepersonal und Krankenunterlagen wichtige Anhaltspunkte liefern können. Eine angeordnete Betreuung führt jedenfalls nicht zwingend zur Annahme der Testierunfähigkeit. Kann die Testierfähigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, gilt der Erblasser als testierfähig und damit die letztwillige Verfügung als wirksam.