Der Pflichtteilsanspruch fällt unter einen Erwerb von Todes wegen und unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
Es gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG.
Zwar entsteht der Pflichtteilsanspruch bereits mit Eintritt des Erbfalls. Eine Besteuerung tritt jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches ein.
Wurde der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, kann auch nicht ohne Weiteres wieder darauf verzichtet werden, da ansonsten eine Schenkung von Seiten des Pflichtteilsberechtigten zugunsten des Erben vorliegen kann. Auch unterliegt der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch weiterhin der Erbschaftsteuer
Vorsicht auch bei Vorschenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten. Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits Vorschenkungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erhalten, muss genau geprüft werden, ob mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches möglicherweise noch gewartet werden sollte, um nicht unnötig Erbschaftsteuer zu zahlen. Gleichzeitig muss aber auch die Verjährungsfrist für den Pflichtteil genau im Auge behalten werden, damit dieser nicht in der Zwischenzeit verjährt. Es bedarf also einer ganz genauen Bewertung der jeweiligen individuellen Situation. Im Zweifel sollte man sich rechtlich als auch steuerlich beraten lassen.