Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten sollte im Testament klar zum Ausdruck gebracht werden, zumindest aber eine hinreichende Andeutung im Testament finden.
Das OLG Brandenburg hat jüngst mit Beschluss vom 09.08.2022 – 3 W 67/22 entschieden, dass in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten sich nicht explizit gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, lediglich in der Einsetzung des gemeinsamen Abkömmlings als Schlusserben nicht automatisch auch eine Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten angedeutet sei.
Die Eheleute hatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament verfügt, dass ihr Wohnhaus „nach dem Tod des längerlebenden Eigentümers“ an ihre Tochter sowie an ihren Enkel übergehen soll.
Zu klären war nun, ob der überlebende Ehegatte Alleinerbe (1/1 Erbquote) wurde oder ob die gesetzliche Erbfolge galt, wonach der überlebende Ehegatte lediglich Teil einer Erbengemeinschaft neben den drei Kindern des Erblassers wurde (1/2 Erbquote).
Das OLG Brandenburg entscheid, dass die Bestimmung im Testament, wer als Erbe nach dem längerlebenden Ehegatten das Wohnhaus erhält (Schlusserbenbestimmung), eine Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten im Testament nicht angedeutet sei und daher die gesetzliche Erbfolge galt.
Eine „vergessene Alleinerbeneinsetzung“ kann also fatale Folgen haben, da im Zweifel die gesetzliche Erbfolge greift und der überlebende Ehegatte gerade nicht – wie oftmals von Ehegatten erwünscht – zum Alleinerben nach dem Erstversterbenden wird.