Kein eigenhändiges Testament
Das Testament muss eigenhändig, das heißt handschriftlich verfasst (nicht mit Computer, Schreibmaschine oÄ) und unterschrieben (mit Vor- und Nachnamen) werden.
Testierwille nicht erkennbar
Ein Testament sollte als solches erkennbar sein. Eine letztwillige Verfügung sollte also nicht in einem Brief oder Ähnliches getroffen werden, sondern sollte als Testament eindeutig erkennbar sein. Ratsam ist es, die letztwillige Verfügung als solche zu bezeichnen oder mit der Überschrift „Mein letzter Wille“, „Testament“ oder Ähnliches zu versehen.
Fehlende Testierfähigkeit
Der Gesetzgeber geht im Regelfall von der Testierfähigkeit des Erblassers aus.
Testierunfähig ist der Erblasser hingegen, wenn er an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet (bspw. Akuter Rauschzustand des Testierenden).
Unzulässige Vertretung
Eine testamentarische Anordnung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das heißt, eine Vertretung ist grundsätzlich unzulässig.
Der Testierende muss seine letztwillige Verfügung selbst verfassen!
Unklare Formulierungen
Unklare Formulierungen bieten Raum für Auslegungsspielräume und führen in der Praxis oftmals zu Streit.
Vermeiden Sie langwierige und teure Erbstreitigkeiten, indem Sie eindeutige Formulierungen wählen!