Erbeklären

Familienheim steuerfrei auch bei Auszug wegen Krankheit

Das Familienheim kann grundsätzlich erbschaftsteuerfrei erworben werden. Das gilt grundsätzlich auch unabhängig vom Wert des Familienheims, das heißt selbst dann, wenn der grundsätzlich zwischen Ehegatten bestehende Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 500.000 € überschritten wird.

Diese Steuerbegünstigung greift jedoch ua nur dann, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim  mindestens weitere zehn Jahre nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.

Der Bundesfinanzhof hat nun das Kriterium, an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert zu sein, konkretisiert. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Erbe dann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert, wenn er sich so erheblicher externer Unterstützung bedienen müsste, dass man nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung sprechen kann.

Das bedeutet, dass zwar die Inanspruchnahme von üblichen Unterstützungsleistungen im Rahmen einer Pflege  nicht per se dazu führen, dass man seinen Haushalt nicht mehr selbstständig führen kann. Wenn jedoch die Unterstützungsleistungen ein solches Ausmaß annehmen, dass man in einer Gesamtschau nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung sprechen kann, ist eine Selbstnutzung des Familienheims unzumutbar und ein Auszug aus dem Familienheim gerechtfertigt. Die Folge ist, dass der Erbe dann auch weiterhin im Genuss der Steuerbegünstigung bleibt.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.