Leistungen aus Lebensversicherungen fallen idR nur dann in den Nachlass und damit den Erben zu, wenn der Versicherungsnehmer keine bezugsberechtigte Person bestimmt hat.
Hat der Versicherungsnehmer – wie das meistens der Fall ist – eine bezugsberechtigte Person benannt, so erhält dieser die Leistung aus der Lebensversicherung (außerhalb des Nachlasses).
Achtung für den Fall der Ehescheidung!
Ist der Ehegatte als Bezugsberechtigter genannt, so bleibt dieser trotz Trennung oder Scheidung regelmäßig bezugsberechtigt. Daher sollte das Bezugsrecht einer Lebensversicherung im Falle der Scheidung unbedingt überprüft und gegebenenfalls geändert werden.