Erbeklären

Erbschaftsteuer sparen: Pflichtteil gegen sich selbst geltend machen

Das sogenannte Berliner Testament ist eines der beliebtesten Ehegattentestamente. Danach setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und schließlich bestimmte Personen, in der Regel ihre Kinder zu ihren Schlusserben (Erben nach dem Letztversterbenden) ein.

Damit sind die Kinder jedoch nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten grundsätzlich von diesem enterbt und den Kindern steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten zu. In der Praxis wird dieser Pflichtteilsanspruch jedoch oftmals nicht geltend gemacht.

Verstirbt nun aber der länger lebende Ehegatte, so sollte der Schlusserbe überlegen, ob er nicht doch noch seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht: Denn der Pflichtteilsanspruch, der dem Schlusserben ursprünglich gegen den länger lebenden Ehegatten als Pflichtteilsverpflichteten zugestanden hätte, steht ihm nunmehr gegen sich selbst als Erben des länger lebenden/zweitversterbenden Ehegatten zu. Auf diese Weise wird eine Nachlassverbindlichkeit geschaffen, die den auf den Schlusserben übergegangenen Nachlass in seinem Wert mindert und damit letztlich Erbschaftsteuer sparen kann.

Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Grundsatzurteil vom 05.02.2020, Az. II R 17/16 an einem gleichzeitig sehr anschaulichen Fall entschieden:

Ein Ehepaar (A und B) hatte sich gegenseitig zu Alleinerben und den leiblichen Sohn des Mannes (C) – und Stiefsohn der Ehefrau – als gemeinsamen Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt.

Der Mann verstarb im Jahr 2003. Die Ehefrau wurde Alleinerbin, weshalb dem Sohn des verstorbenen Mannes grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zugestanden hätte, den dieser aber zunächst nicht geltend machte. Erst nachdem die Frau im Jahr 2014 verstarb, machte der Sohn den Pflichtteil gegen sich selbst (als Erben des Pflichtteilsverpflichteten, der Stiefmutter) geltend und wollte seinen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass seiner Stiefmutter erbschaftsteuermindernd in Abzug bringen.

Der BFH entschied, dass dies dem Grundsatz nach möglich ist, sofern der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nicht bereits verjährt ist.

Nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten (zweit versterbenden Ehegatten) kann also grundsätzlich dessen Erbe (Kind), der gleichzeitig Pflichtteilsberechtigter (nach dem erstversterbenden Ehegatten) ist, seinen Pflichtteilsanspruch, der sich nunmehr gegen sich selbst richtet, geltend machen. Damit wird eine den Nachlass mindernde Nachlassverbindlichkeit geschaffen, die in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden kann und ggf. anfallende Erbschaftsteuer reduzieren kann.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.