Die persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge (beispielsweise für Kinder in Höhe von 400.000 EUR, für Ehegatten in Höhe von 500.000 EUR, Enkelkinder in Höhe von 200.000 EUR) leben bekanntlich alle zehn Jahre wieder erneut auf. § 14 ErbStG regelt, dass mehrere innerhalb eines 10-Jahreszeitraums erfolgten Zuwendungen von derselben Person und an dieselbe Person gemachten Vermögenszuwendungen für die Berechnung der Steuer zu einem Gesamterwerb zusammenzurechnen sind.
Doch wie genau berechne ich die 10-Jahres-Frist?
Die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG ist rückwärts gerichtet zu berechnen. Der Tag des letzten Erwerbs ist also mitzuberechnen: Ist der letzte Erwerb beispielsweise am 22.12.2015 erfolgt, beginnt der Rückrechnungszeitraum am 22.12.2015, 24:00 Uhr und endet am 23.12.2015, 00:00 Uhr.