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Bundesfinanzhof trifft Klarstellungen zu Kettenschenkungen

Bundesfinanzhof trifft Klarstellungen zu Kettenschenkungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2022 in seinem Beschluss (Az. II B 37/21) wichtige Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Kettenschenkungen getroffen. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Auslegung von Schenkungsverträgen und die Feststellung der steuerlichen Zuwendungen. Der Fall betraf die Frage, ob eine Schenkung direkt vom ursprünglichen Schenker an den Endempfänger oder über eine Zwischenperson erfolgte und wie die Dispositionsbefugnis der Zwischenperson zu bewerten ist.

Hintergrund des Falls

Im konkreten Fall schenkte ein Mann ein Grundstück zunächst seiner Tochter, die das Grundstück im gleichen notariellen Vertrag zur Hälfte an ihren Ehemann weiterübertrug. Das Finanzamt (FA) betrachtete den gesamten Vorgang als eine direkte Schenkung des Vaters an den Schwiegersohn und setzte die Schenkungsteuer entsprechend fest. Der Schwiegersohn klagte und machte geltend, dass die Schenkung in zwei Schritten erfolgt sei, was für ihn günstigere steuerliche Konsequenzen habe.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz gab der Klage statt, woraufhin das FA gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegte. Der BFH wies diese Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des FG.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte, dass bei der Beurteilung, ob eine Kettenschenkung oder eine direkte Schenkung vorliegt, die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers entscheidend ist. Mit Dispositionsbefugnis ist gemeint, dass der erste Empfänger frei in seiner Entscheidung darüber ist, ob er den geschenkten Gegenstand an einen Dritten weiterschenken möchte und damit keiner durch den (ersten) Schenker auferlegten Verpflichtung zur Weiterschenkung unterliegt. In der Entscheidung des BFH wurden mehrere zentrale Punkte hervorgehoben:

  1. Zivilrechtliche Prüfung: Zunächst ist zu prüfen, ob zivilrechtlich eine unmittelbare Schenkung an den Endempfänger vorliegt. Ist dies der Fall, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Dispositionsbefugnis.
  2. Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers: Ist keine unmittelbare Schenkung an den Endempfänger gegeben, muss untersucht werden, ob der erste Empfänger (in diesem Fall die Tochter) über den geschenkten Gegenstand frei verfügen konnte. Fehlt diese Dispositionsbefugnis, liegt steuerrechtlich eine direkte Schenkung des ursprünglichen Schenkers an den Endempfänger vor.
  3. Eindeutigkeit der Dispositionsbefugnis: Für die steuerliche Anerkennung einer Kettenschenkung muss die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen hervorgehen.

 

Die Entscheidung bringt wichtige Erkenntnisse bezüglich der praktischen Gestaltung von Schenkungsverträgen:

Vertragsgestaltung: Für Schenkungsverträge, die in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden beurkundet werden oder auch für Schenkungsverträge, die zusammen in ein und derselben Urkunde beurkundet werden sollte klar dokumentiert werden, ob der erste Empfänger über den geschenkten Gegenstand frei verfügen kann oder eine Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Dies sollte explizit im Vertragstext oder durch klare Umstände belegt sein.

Zu beachten ist, dass in Streitfällen ist eine sorgfältige Beweisführung erforderlich sein kann, um die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers nachzuweisen. Dies kann durch eindeutige vertragliche Regelungen oder durch Zeugenaussagen erfolgen.

Möchte man auf Nummer sicher gehen, so ist es weiterhin ratsam, die geplanten Schenkungen in zwei unterschiedlichen Urkunden zu beurkunden und es sollte auch eine gewisse Zeit zwischen der Beurkundung der beiden Verträge liegen, sodass die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers nicht in Frage gestellt werden kann.

Schlussfolgerung

Die BFH-Entscheidung vom 28. Juli 2022 verdeutlicht die Bedeutung der Dispositionsbefugnis in Fällen von Kettenschenkungen. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen und insbesondere der steuerlichen Planung die Parteien besondere Sorgfalt walten lassen müssen, um die gewünschten steuerlichen Effekte tatsächlich auch erreichen zu können. Eine klare und eindeutige Dokumentation der Dispositionsbefugnis kann dabei helfen, Missverständnisse und unerwünschte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.