Erbeklären

Anforderungen an die Unterschrift und den Testierwillen beim eigenhändigen Testament

Einleitung

Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments stellt eine zentrale Möglichkeit dar, den eigenen Nachlass zu regeln. Um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers korrekt wiedergegeben wird, stellt das Gesetz strenge formale Anforderungen an solche Testamente. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München (33. Zivilsenat) vom 09.08.2024 – 33 Wx 115/24 e – verdeutlicht erneut die Bedeutung der Unterschrift als Abschlussfunktion im Testament und betont die Notwendigkeit eines klar erkennbaren Testierwillens.

Hintergrund: Der Fall

Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Schriftstück, welches eine Auflistung von Namen und dazugehörigen Prozentangaben enthielt, aber nur teilweise handschriftlich verfasst war. Die Frage, ob dieses Schriftstück die formellen Anforderungen an ein Testament gemäß § 2247 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllte, war entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Der Beschwerdeführer, der Sohn des Erblassers, stellte die Wirksamkeit dieses Schriftstücks in Frage und forderte die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge.

Formanforderungen an ein eigenhändiges Testament

Gemäß § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und mit dessen Unterschrift versehen sein. Die Unterschrift hat dabei die wichtige Funktion, das Dokument räumlich und inhaltlich abzuschließen. Dies soll sicherstellen, dass keine nachträglichen Änderungen an der Verfügung vorgenommen werden können und die Ernsthaftigkeit der Testamentsabsichten unterstrichen wird.

Die Unterschrift muss grundsätzlich am Ende des Testaments stehen. Abweichungen hiervon können nur in seltenen Fällen akzeptiert werden, etwa wenn ein Platzmangel vorliegt, der eine Unterschrift unterhalb des Textes unmöglich macht. In diesem Fall muss sich die Unterschrift jedoch in einem engen räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem übrigen Text befinden, um als solcher anerkannt zu werden.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München entschied, dass das vorgelegte Schriftstück nicht den Anforderungen eines formgültigen Testaments entsprach. Der Namenszug des Erblassers befand sich nicht unter dem Text, sondern neben einer Auflistung von Namen und Prozentsätzen, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Platz vorhanden gewesen wäre. Der Senat folgte der Rechtsprechung, wonach eine sogenannte „Nebenschrift“ nicht als wirksame Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB gelten kann, selbst wenn der Namenszug zweifelsfrei vom Erblasser stammt.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Namenszug des Erblassers in diesem Fall keine Abschlussfunktion für das Dokument erfüllte. Es war nicht erkennbar, dass der Erblasser mit diesem Schriftzug seine Verfügung endgültig festlegen wollte. Somit konnte das Schriftstück nicht als formwirksames Testament anerkannt werden.

Testierwille und maschinenschriftliche Überschrift

Neben der Frage der Formwirksamkeit war auch der Testierwille des Erblassers von Bedeutung. Der handschriftliche Teil des Dokuments bestand nur aus der genannten Namensliste und den zugehörigen Prozentangaben. Erst durch die maschinenschriftliche Überschrift „Last Will and Testament“ konnte der Eindruck entstehen, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handelte. Da jedoch die Überschrift nicht handschriftlich verfasst und daher formunwirksam war, konnte sie nicht zur Beurteilung des Testierwillens herangezogen werden.

Das Gericht folgte hierbei einer bereits etablierten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG), nach der eine maschinenschriftliche Überschrift nur dann unproblematisch ist, wenn der handschriftliche Teil des Testaments für sich genommen einen Sinn ergibt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Ohne die Überschrift blieb die Liste von Namen und Prozentsätzen bedeutungslos und gab keinen Hinweis auf eine gewollte testamentarische Verfügung.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht erneut die strengen formalen Anforderungen, die an eigenhändige Testamente gestellt werden. Insbesondere wird betont, dass der Namenszug des Erblassers als Unterschrift unter dem Text stehen und diesen eindeutig abschließen muss. Auch der Testierwille muss aus dem handschriftlichen Teil des Testaments klar hervorgehen, ohne dass formunwirksame Bestandteile herangezogen werden.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.