In einem jüngst vom OLG München zu entscheidendem Fall hat ein Sohn eines Elternpaares das ihm im Testament zugesprochene Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches angenommen. Nach Ansicht des Gerichts ist durch die Annahme des Vermächtnisses sowohl der Pflichtteilsanspruch selbst als auch die damit verbundenen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche erloschen.
Dem Sohn stand nach Ansicht des Gerichts daher lediglich ein einfacher Auskunftsanspruch in Form eines einfachen Nachlassverzeichnisses zu. Ein darüber hinausgehendes notarielles Nachlassverzeichnis sowie ein Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses schloss das Gericht aus, da diese weitergehenden Ansprüche lediglich im Rahmen eines Pflichtteilsanspruches bestehen.
Da sich der Sohn jedoch für das testamentarisch eingeräumte Vermächtnis und nicht für den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilsanspruch entschied, hatte er sich selbst seiner Rechte beschnitten.
Es ist also unbedingt anzuraten, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, bevor man ein Vermächtnis annimmt, das zwar in der Höhe des gesetzlichen Pflichtteils besteht, aber im Rahmen des Auskunftsanspruches mit deutlich weniger Rechten einhergeht und damit die Beweislast zulasten des Vermächtnisnehmers verschiebt.
OLG München, Urteil vom 21.11.2022 (33 U 2216/22)