Mit dem Beschluss vom 22. Juli 2024 (Az. 14 W 28/24 (Wx)) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe wesentliche Klarstellungen zur Erbschaftsausschlagung durch einen Betreuer getroffen. Dieser Blogbeitrag erläutert die relevanten Neuerungen und gibt Einblicke in die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung.
1. Gesetzliche Änderungen und deren Anwendung ab 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt § 1858 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach die Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch den Betreuer erst mit Rechtskraft der Genehmigung der Ausschlagung durch das Betreuungsgericht eintritt. Der Fall des OLG Karlsruhe betraf die Frage, wann die Frist zur Erbausschlagung als gewahrt gilt, wenn eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Betreuerin eines Erben die für die Erbausschlagung erforderliche Genehmigung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist beim Betreuungsgericht beantragt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Frist zur Ausschlang solange gehemmt ist, bis die gerichtliche Genehmigung der Ausschlang rechtskräftig erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die beantragte Genehmigung der Ausschlagung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist beantragt wurde. Das Genehmigungsverfahren muss hingegen nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist abgeschlossen sein.
Diese Entscheidung ist mehr als folgerichtig. Denn wann die Genehmigung der Ausschlagung durch das Betreuungsgericht erteilt wird, liegt schließlich nicht in der Hand des beantragenden Betreuers. Ansonsten wäre die Einhaltung der Ausschlagungsfrist davon abhängig, wie schnell oder langsam das Betreuungsgericht arbeitet.
Der seit dem 01.01.2023 gültige § 1858 Abs. 3 BGB bewirkt also, dass der Ablauf der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens gehemmt ist. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist (von in der Regel sechs Wochen) von dem Betreuer gestellt wird.
2. Praktische Bedeutung für Betreuer und Betreute
Durch diese Entscheidung ist Betreuern und Betreuten klarer, wie sie mit Erbschaften des Betreuten umgehen sollen, bei denen eine Ausschlagung erwogen werden sollte. Die neue Regelung entlastet Betreuer und Betreute insofern, dass sie sich nun keine Sorgen mehr über die Länge des Genehmigungsverfahrens einer erklärten Ausschlagung machen müssen – die Frist zur Ausschlagung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens gehemmt, sofern die beantragte Genehmigung für die Ausschlagung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist gestellt wurde. Die Ausschlagungsfrist muss also von Betreuern sowohl für die Ausschlagung selbst als auch für die beim Betreuungsgericht zu beantragende Genehmigung der Ausschlagung weiterhin streng im Auge behalten werden.