Das Oberlandesgericht Naumburg, Az. 2 U 81/23, hat am 13.Juni 2024 ein bedeutendes Urteil zu Auskunftsansprüchen zwischen Erben gefällt.
Kernpunkte des Urteils
Auskunftsanspruch nach §2027 BGB:
Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch von Miterben gegen den Erbschaftsbesitzer keine Auskünfte über Vermögenswerte umfasst, die durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bereits vor dem Erbfall weggefallen sind. Dies begrenzt den Umfang der Auskunftspflicht auf tatsächlich zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Nachlassgegenstände.
Auskunftsanspruch nach §2314 BGB:
Dieser Auskunftsanspruch wurde vom Gericht ausgeschlossen, da die Kläger als gesetzliche Erben weder einen Pflichtteils- noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hatten.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung enthält wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Grenzen von Auskunftsansprüchen. Miterben können keine Auskünfte über Vermögenswerte verlangen, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat.