Erbeklären

Ablauf der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung des Erben bei der Grundbuchberichtigung trotz unverschuldeter Verzögerungen bei der Erbenfeststellung: Ein Überblick

Ablauf der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung des Erben bei der Grundbuchberichtigung trotz unverschuldeter Verzögerungen bei der Erbenfeststellung: Ein Überblick

Am 22. Dezember 2023 erging ein bemerkenswerter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, der die Problematik der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung beleuchtet. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 19 W 95/22 (Wx) verhandelt wurde, zeigt die strikte Handhabung dieser Frist durch die Gerichte, selbst wenn die Verzögerung unverschuldet ist.

Hintergrund des Falls

Der Antragsteller war Miterbe eines Grundstücks, das ehemals einer Erblasserin gehörte, die am 4. August 2018 verstarb. Das Grundbuchamt wies den Antragsteller bereits am 13. August 2018 darauf hin, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichtet sei. Da jedoch Rechtsbehelfe seitens eines der Erben eingelegt wurden, verzögerte sich das Erbscheinverfahren. Erst am 2. Dezember 2020 erließ das Amtsgericht Offenburg einen Erbschein, der den Antragsteller als Vorerben ausweist. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung wurde schließlich am 29. Dezember 2020 gestellt und ging am 4. Januar 2021 beim Grundbuchamt ein.
Das Grundbuchamt setzte daraufhin Gebühren in Höhe von 1.335 Euro fest und lehnte eine Gebührenbefreiung ab, da der Antrag erst nach Ablauf der zweijährigen Frist nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden war.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die wesentlichen Argumente der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Klare Fristenregelung: Der Beschluss stellt klar, dass die Zweijahresfrist in Nr. 14110 KV GNotKG eine strikte Ausschlussfrist ist. Das bedeutet, dass eine Verlängerung dieser Frist nicht möglich ist, selbst wenn die Verzögerung unverschuldet war.
2. Keine Ausnahme bei unverschuldeter Verzögerung: Nach der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kommt es nicht darauf an, ob die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies schließt auch Verzögerungen durch pandemiebedingte Einschränkungen und andere unvorhersehbare Hindernisse ein.
3. Keine erweiternde Normauslegung: Das Gericht betont, dass eine erweiternde Auslegung der Norm, um unverschuldete Verzögerungen zu berücksichtigen, nicht möglich ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und lässt keine Spielräume für eine abweichende Interpretation.
4. Förderung der frühzeitigen Grundbuchberichtigung: Der Zweck der Vorschrift ist, die frühzeitige Berichtigung des Grundbuchs im Interesse der Allgemeinheit zu fördern und den Erben einen Anreiz zu schnellen, einvernehmlichen Lösungen zu bieten.

Die Entscheidung zeigt, dass eine gebührenfreie Berichtigung des Grundbuchs zwingend innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers beantragt werden muss. Verzögerungen im Erbscheinverfahren – unabhängig davon, ob sie verschuldet sind oder nicht – ändern nichts an der Gebührenpflicht.

Für die Praxis bedeutet dies:

1. Frühzeitige Maßnahmen: Erben und ihre Berater sollten frühzeitig alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Erbenstellung festzustellen und die Grundbuchberichtigung innerhalb der Frist zu beantragen.
2. Rechtzeitige Antragstellung: Auch wenn das Erbscheinverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sollten vorsorgliche Anträge gestellt werden, um die Frist zu wahren.
3. Berücksichtigung von Verzögerungen: Mögliche Verzögerungen, sei es durch Rechtsbehelfe anderer Erben oder externe Faktoren wie eine Pandemie, sollten bei der Planung und Fristwahrung immer einkalkuliert werden.

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Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.