Fällt darunter auch Giralgeld?
Wendet ein Erblasser im Wege seines Testaments einem Vermächtnisnehmer sein „vorhandenes Bargeld“ zu, so fällt darunter unstreitig das physisch vorhandene Geld in Form von Münzen oder Scheinen.
Doch wie sind die Begriffe Bargeld/Barvermögen genau auszulegen? Ist unter Bargeld möglicherweise auch Giralgeld zu verstehen?
Das OLG München durfte sich jüngst mit dieser Frage auseinandersetzen. Nach Ansicht des Gerichts kann der Begriff „Bargeld“ durchaus auch (leicht verfügbares) Bankguthaben bedeuten. Zwingend ist diese Auslegung jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Erblasserwille. Handelt es sich beispielsweise bei dem Erblasser um eine wirtschaftlich erfahrene Person, so spricht vieles dafür, dass unter Bargeld tatsächlich nur physisch vorhandenes Geld zu verstehen ist.
Möchte man Streit im Nachgang seines Todes vermeiden, sollte das Testament jedenfalls so klar wie möglich formuliert sein und möglichst wenig Raum für Auslegungen bieten. Werden Begriffe wie Bargeld/Barvermögen verwendet, sollte ggf. eine Klarstellung zum Begriff erfolgen.