Als Pflichtteilsberechtigter hat man nicht nur einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils (der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch), sondern der Pflichtteilsanspruch beinhaltet gleichzeitig auch einen Auskunftsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt, er kann von den oder dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Denn nur wenn er weiß, was der Nachlass des Verstorbenen beinhaltet, ist es dem Pflichtteilsberechtigten möglich, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.
Über den Auskunftsanspruch hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte zudem einen Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), wonach er einen Anspruch darauf hat, dass der Wert der Nachlassgegenstände bewertet wird.
Dieser Auskunftsanspruch gilt nach jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2022 – IV ZR 60/22 auch für Pflichtteilsberechtigte, die erst nach Ausschlagung ihres Erbteils pflichtteilsberechtigt wurden (§§ 2306 Abs. 1, 1953 BGB).