Bei Selbstnutzung steuerfrei
Wird nach einem Todesfall das Haus oder die Wohnung an den hinterbliebene Ehepartner bzw. die Ehepartnerin vererbt, so ist dies grundsätzlich steuerfrei. Es fallen keine Erbschaftssteuern an, solange das Haus weiterhin zum wohnen genutzt wird. Hier schreibt der Gesetzgeber eine Mindestnutzung von zehn Jahren nach Erbfall vor.
Zeigt die hinterbliebene Person bloß eine Absicht zur Selbstnutzung des Familienheims an, genügt dies nicht. Es muss der Wille zur Selbstnutzung nach außen hin gezeigt werden. Dies kann nur der realen Einzug in das Familienheim. Auch hier schreibt der Gesetzgeber eine Frist vor. Der Einzug muss spätesten sechs Monate nach Erbfall erfolgen.
Einschränkungen bei hinterbliebenden Kindern
Für die hinterbliebenen Kinder gilt diese Regelung ebenfalls. Jedoch gilt hier die Einschränkung, dass die Wohnfläche nicht 200 Quadratmeter übersteigen darf.
Vorsicht bei Renovierungen
Möchten die hinterbliebenen Personen das Familienheim zunächst renovieren und dauert diese über den Sechsmonatszeitraum nach Erbfall an, so trägt er im Zweifel die Beweislast, dass er das Familienheim auch unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat und die Renovierungsarbeiten zügig vorangetrieben hat, sodass die Voraussetzungen für eine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 ErbStG auch tatsächlich gegeben sind (BFH, Urteil vom 6.5.2021 – II R 46/19).